Satzung der FWG Bad Dürkheim e.V.
§1 Name und Sitz
Die Gemeinschaft der Freien Wähler Stadt Bad Dürkheim führt den Namen
“Freie Wählergemeinschaft Bad Dürkheim e. V.”
in der Verkehrsform
“FWG Bad Dürkheim e.V.”
und ist im Vereinsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Bad Dürkheim.
§ 2 Zweck
1) Der Verein bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates, zum Prinzip der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung, sowie zur Anerkennung und Achtung der Persönlichkeit und Würde des Menschen.
2) Zweck des Vereins auf kommunalpolitischer Ebene ist die Aktivierung des Bürgersinnes und die Mitwirkung uneigennütziger und unparteiischer Bürger zum Wohle des Gemeinwesens im Sinne einer lebendigen Demokratie.
3) Zweck des Vereins innerhalb der Organisation der Freien Wähler ist die Koordination und Unterstützung der ihm angehörenden Verbände, die Kontaktpflege mit anderen Zusammenschlüssen Freier Wähler auf kommunaler Ebene.
Der Verein ist Mitglied des FWG-Kreisverbandes Landkreis Bad Dürkheim e.V. Die Mitgliedschaft wird durch Entsendung von Delegierten in diesem Verband und dessen Organe ausgeübt.
4) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Anteile, und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme möglicher Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstehen.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können Bürger der Stadt Bad Dürkheim werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an.
2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
3) Der Ausschluss ist möglich, wenn sich ein Mitglied eines dem Ansehen der Freien Wähler oder ihrer Zusammenschlüsse schädigenden Verhaltens oder grobe Verstöße gegen die Satzung schuldig macht.
Wird gegen ein Mitglied eine dahingehende Beschuldigung erhoben und hält der Vorstand sie für erheblich, so muss er dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rechtfertigen. Macht das Mitglied von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, hält es die Frist aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht ein oder hält der Vorstand die Rechtfertigung nicht für ausreichend, kann er das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss muss mit einem eingeschriebenen Brief erklärt werden.
§ 4 Beiträge
Ein Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliedsversammlung.
Zur Finanzierung der erwartenden Kosten von Wahlwerbemaßnahmen, die der Verein im Auftrag seiner Mitglieder durchführen soll, kann er bei diesen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliedsversammlung eine Umlage erheben. Überschüssige Mittel werden auf Verlangen anteilig zurückgezahlt.
§ 5 Aufgaben der Mitglieder
Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung des Vereins teil.
Sie haben die Pflicht, an Versammlungen und deren Entscheidungsfindung im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen sowie die ihnen vom Verein übertragenen Aufgaben und Funktionen gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern.
Diese sind:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Geschäftsführer
d) der Kassenverwalter
e) der Schriftführer
f) die fünf Beisitzer
Die Amtszeit des Vorstandes endet jeweils sechs Monate vor jeder Kommunalwahl.
Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
2) Vertreten wird die Freie Wählergemeinschaft Bad Dürkheim e.V. gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig wird, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihn beauftragt hat.
3) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, er verwaltet das Vermögen und erledigt alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist verpflichtet, der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Bericht zu geben.
Die Vorstandsmitglieder haben die übernommenen Aufgaben ehrenamtlich auszuführen, wie es der satzungsgemäße Zweck erfordert.
Vereinsintern gilt, dass der Vorstand finanzielle Verpflichtungen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung nur soweit eingehen darf, als sie aus den Einnahmen des Zeitraums, für den er gewählt ist, gedeckt werden können.
Der Vorstand kann, wenn er es für erforderlich hält, Arbeitskreise und Ausschüsse einsetzen und mit der Bearbeitung bestimmter Aufgaben beauftragen. Die Angehörigen dieser Gremien sind von den Mitgliedern des Vereins nach Aufforderung durch den Vorstand zu benennen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung.
Der Schriftführer führt jeweils das Protokoll, welches von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist Sonst wird der Schriftführer fallweise für den Vorstand tätig.
Der Kassenwart besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet Zahlungen nur nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die vom Kassenführer jährlich vorzulegende Rechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer geprüft.
Der Vorstand kann beschließen, dass Zahlungen, die einen festzulegenden Betrag überschreiten, nur aufgrund einer schriftlichen Anweisung des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, geleistet werden dürfen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Vorstandssitzung mit Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist oder wenn die anwesenden Vorstandsmitglieder der Tagesordnung zustimmen und wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Einladungsfrist beträgt in der Regel sieben Tage. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der dem Verein angehörenden Mitglieder.
Sie ist oberstes Organ des Vereins. In ihr sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
1) Einberufung
Die Mitgliedsversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Der Vorstand kann von sich aus zu jeder Zeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine solche muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Personen dies mit einem von ihnen unterschriebenem Antrag unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Sie muss spätestens 14 Kalendertage vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Frist beginnt bei direkter Zustellung am gleichen Tag, bei Postzustellung einen Tag nach der Aufgabe zur Post.
In allen Kommunalwahljahren finden zwei Mitgliederversammlungen statt:
– rechtzeitig vor der Wahl zur Entgegennahme des Berichtes der Fraktion und zur Aufstellung
des Wahlvorschlages gemäß den Vorschriften des Kommunalwahlrechtes
– nach der Wahl zur Erfüllung der übrigen satzungsgemäßen Aufgaben
1) Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegen:
– die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
– die Entgegennahme des Kassenprüferberichtes
– die Entgegennahme des Berichtes der Fraktion
– die Entlastung des Vorstandes
– die Wahl der Kassenprüfer
– die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, sofern deren
Anträge dem Vorstand mindestens sieben Kalendertage schriftlich zugegangen sind
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2) Wahlen
Die Wahlen sind geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit ein anderes Verfahren.
3) Beschlüsse
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder erschienen sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Wahlkostenumlagen einer Zweidrittelmehrheit.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von 20 % der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
§ 9 Die Kassenprüfer
Als Kassenprüfer können nur Personen gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Sie sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Kasse, die Buchführung und das Vereinsvermögen zu prüfen. Darüber haben sie dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten und denselben der Mitgliederversammlung vorzutragen und zu begründen.
§ 10 Wahlvorschlag für die Kommunalwahl
1) Als Bewerber für die Wahl des Stadtrates können nur FWG-Mitglieder aufgestellt werden.
2) Für die Aufstellung des Wahlvorschlages gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Die Fraktion
Die Fraktion wird durch die bei der Kommunalwahl über den Wahlvorschlag des Vereins gewählten Bewerber und die eventuell inzwischen nachgerückten Bewerber gebildet. Sie unterliegt als solche ausschließlich den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Fraktion ist um eine gemeinsame Willensbildung bemüht. Ein Fraktionszwang ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
Jeder Mandatsträger entscheidet nach seiner persönlichen Überzeugung. Nachteile hieraus dürfen ihm nicht entstehen.
Die Fraktion ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet. Den Bericht hat jeweils der von der Fraktion zu wählende Fraktionsvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Fraktionsmitglied zu erstatten.
§ 12 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines sind, soweit sie nicht zur Deckung laufender Kosten benötigt werden, ausschließlich für Zwecke der Aktivierung des Bürgersinnes, der politischen Bildung, für sonstige Zwecke im Sinne des Gemeinwohls und für die Bestreitung von Wahlwerbemaßnahmen zu verwenden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindesten 50% der Vertreter erschienen sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so ist mit einer Frist von 14 Kalendertagen eine weitere Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung mit der notwendigen Mehrheit beschließen.
Eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung entschieden werden soll, muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
§ 14 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Wird der Verein aufgelöst, so ist sein Vermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten der Stadtverwaltung Bas Dürkheim zu übertragen mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Eine Verwendung für parteipolitische Zwecke ist ausgeschlossen.
Die Satzung vom 25.04.1990 wurde in der Mitgliederversammlung am 10.02.1999 einstimmig geändert.
Bad Dürkheim, den 11.02.1999
(Unterschrift)
Peter Kiefer
(1. Vorsitzender)
Vorstehende Satzung wurde heute in das Vereinsregister VR 352 Dü des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein für Bad Dürkheim eingetragen.
Ludwigshafen/Rhein, den 3. Jan. 2000
(Dienstsiegel und
Unterschrift)
Amtsinspektor